print

Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 – EHVV 2012

arrow_left arrow_right

(1) Die Abwicklung der erfolgreichen Gebote der Versteigerung im Spothandel und im Terminhandel unterliegt jeweils denselben Bedingungen, wie sie an der durchführenden Börse für die Abwicklung des entsprechenden Handels mit Berechtigungen gelten.

(2) 1Für das Einstellen und Ändern der Gebote sowie für die Feststellung der erfolgreichen Gebote darf die durchführende Börse von den Teilnehmern keine höheren Gebühren oder Entgelte verlangen als beim jeweils entsprechenden Handel mit Berechtigungen.
2Dies gilt auch für die Abwicklung der Erfüllungsgeschäfte bei den erfolgreichen Geboten (Clearing) durch die durchführende Börse oder eine angeschlossene Institution.

Zuletzt geändert durch Art. 134 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25