Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Änderung durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet