Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt – EhrenamtStiftG

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1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen.
2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

Geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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