print

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt – EhrenamtStiftG

arrow_left arrow_right

1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen.
2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25