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Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt – EhrenamtStiftG

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(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.

(2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25