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Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet – EGRechtÜblV

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(1) 1In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwendung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 hergestellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Genehmigung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden.
2Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.

(2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25