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Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet – EGRechtÜblV

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Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25