Auf Grund des Artikels 4 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung:
Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
1Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:
2
(1) 1Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 1) enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingeführt werden dürfen.
2Die Genehmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig sind.
3Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Übergangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften anwendbar sind (ABl. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.
(3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.
(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
(1) 1In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwendung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 hergestellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Genehmigung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden.
2Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
(2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
1Erzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten Vorschriften unterliegen:
2
| Anlage 1: | Kapitel I Nr. 3 |
| Anlage 2: | Kapitel I |
| Kapitel II | |
| Kapitel III | |
| Anlage 3: | Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8 |
| Kapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5 | |
| Kapitel III |
§ 1
(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferungen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge einbehalten und abgeführt wird.
(2) Liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokratischen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnehmen soll.
(3) Liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen, daß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnimmt.
(4) 1Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen Informationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.
2
§ 2
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.
2
Berlin den 22. August 1990
|
|
|
| Anlieferungsmengen für Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 | |
| Bezirk | Milchmenge in kt |
| Berlin | 7,5 |
| Cottbus | 317 |
| Dresden | 513 |
| Erfurt | 374 |
| Frankfurt | 250 |
| Gera | 267 |
| Halle | 381 |
| Chemnitz | 507 |
| Leipzig | 363 |
| Magdeburg | 494 |
| Neubrandenburg | 448 |
| Potsdam | 467 |
| Rostock | 392 |
| Schwerin | 446 |
| Suhl | 138,5 |
| DDR gesamt | 5.365 |
Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35), des § 6 des Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBl. I S. 55) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) 1Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind.
2Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.
(4) 1Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen.
2Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1% des jeweiligen Richtpreises für Milch.
(2) 1Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt die Abgabe 0,5% des jeweiligen Richtpreises für Milch.
2Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
4Bei automatischer Buchführung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen verlangen.
Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
6Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren.
7Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl.
8I Sdr.
91428) sinngemäß.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
10
11Berlin, den 21. September 1990