print

Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms – EGRebflRodDV

arrow_left arrow_right

(1) In einer Rechtsverordnung nach § 3 kann die Gewährung einer Rodungsprämie ausgeschlossen werden für Rebflächen mit

1.
einer Hangneigung von 30 vom Hundert und mehr oder
2.
mit Terrassen.

(2) 1Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3 vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien in einem bestimmten Anbaugebiet abzulehnen sind, soweit die in dem bestimmten Anbaugebiet beantragten und genehmigten Rodungsmaßnahmen einen Umfang von 10 vom Hundert der Rebfläche des Anbaugebiets erreicht haben.
2Im Falle einer Regelung nach Satz 1 sind durch geeignete Verfahrensbestimmungen Vorkehrungen für eine gleichmäßige Behandlung aller Anträge zu treffen.

Geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491; dadurch ist die Geltung der V über den 23.3.2009 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25