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Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms – EGRebflRodDV

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Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung

1.
die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie
2.
zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger
a)
von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder
b)
beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.

Geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491; dadurch ist die Geltung der V über den 23.3.2009 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25