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Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms – EGRebflRodDV

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Die nach Landesrecht zuständigen Stellen gewähren die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prämien für das Roden von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011.

Geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491; dadurch ist die Geltung der V über den 23.3.2009 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25