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Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms – EGRebflRodDV

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Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r in Verbindung mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491; dadurch ist die Geltung der V über den 23.3.2009 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26