Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.
Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.
(1) 1Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren.
2Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
3Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
(2) 1Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden.
2Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind.
(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.
(2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein.
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.
(2) 1Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird.
2Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.
(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem
(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.
(2) 1Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:
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(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.
(1) 1Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestandteile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf ermöglicht.
2Die Aktenbestandteile dürfen keinen Kopierschutz tragen.
(2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die betreffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form zu übersenden.
Aktenbestandteile in elektronischer Form sind ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in Papierform.