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Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof – EAPatV

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(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) 1Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird.
2Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.

(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem

1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.2.2022 I 171
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26