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Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage – EALG

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1Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
2Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
3Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25