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Gesetz über den Deutschen Wetterdienst – DWDG

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1Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
2Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen.
3Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25