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Gesetz über den Deutschen Wetterdienst – DWDG

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(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(2) 1Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern.
2Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.

(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25