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Gesetz über den Deutschen Wetterdienst – DWDG

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(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß § 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.

(2) 1Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates gemäß § 9 Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach § 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278).
2Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den Verwaltungsbeirat gemäß § 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25