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Gesetz über den Deutschen Wetterdienst – DWDG

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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25