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Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau – DtA-VÜG

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Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25