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Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau – DtA-VÜG

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(1) 1Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.
2Mit dem Übergang des Vermögens ist die Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst.
3Eine Abwicklung findet nicht statt.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25