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Düngegesetz – DüngG

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Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25