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Düngegesetz – DüngG

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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.

(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25