1Die Regelungen der §§ 5a und 5b werden im Jahr 2036 im Hinblick auf ihre Verteilungswirkung evaluiert. 2Die Verteilungswirkung wird in Bezug sowohl auf die Kosten der Vermieter als auch auf die Kosten der Mieter evaluiert.
Änderung durch Art. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet