Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage – CO2KostAufG

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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Änderung durch Art. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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