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Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV

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(2) 1Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzustellen, dass die Behälter, in denen die Treibhausgase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekennzeichnet sind.
2Die Kennzeichnung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 299 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26