Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV

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1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
spezifischer Kältemittelverlust: 2Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
2.
Normalbetrieb: 3Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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