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Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
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- a)
Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
- b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
- d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden
- f)
Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern
- g)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern
- h)
Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- i)
Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden
- j)
Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
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Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
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- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
- e)
Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
- g)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
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- h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen
- i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
- j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
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Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
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- a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
- b)
Fügemodelle anfertigen
- c)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
- d)
Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen
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- e)
Risse und Schablonen anfertigen
- f)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
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Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
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- a)
Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
- b)
Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen
- c)
Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden
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Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
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- a)
Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten
- b)
Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen
- c)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten
- d)
Innen- und Außenoberflächen glätten
- e)
Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden
- f)
Böden einbinden und abdichten
- g)
Holzgefäße mit Reifen abbinden
- h)
Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen
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- i)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
- j)
Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen
- k)
Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen
- l)
Fassköpfe maschinell bearbeiten
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Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
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- a)
Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren
- b)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen
- c)
Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten
- d)
defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen
- e)
Produkte transportieren und lagern
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Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
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- a)
Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen
- b)
Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten
- c)
Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
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Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
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- a)
Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen
- b)
Holzoberflächen vorbehandeln
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- c)
Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten
- d)
Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
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- e)
Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten
- f)
Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen
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Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
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- a)
Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
- b)
Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen
- c)
Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen
- d)
vorgefertigte Behälter aufstellen
- e)
Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen
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Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
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- a)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen
- b)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen
- c)
Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen
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