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Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin – BöttchAusbV

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(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2

1.Prüfungsbereich Planung
und Herstellung
40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Reparatur
und Oberflächenbehandlung
20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Konstruktion
und Technologie
30 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
2

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25