(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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(3) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:
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(4) 1Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
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(5) 1Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:
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(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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