(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Planung und Herstellung | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie | 30 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1253) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
10 | |
| 2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
8 | |
|
5 | |||
| 3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
12 |
|
|
12 | |||
| 4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
6 | |
| 5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
18 | |
|
12 | |||
| 6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
8 | |
| 7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
|
5 | |
|
||||
|
7 |
|||
| 9 | Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
|
7 | |
| 10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
|
6 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
||
|
||||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
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4 | |
|
4 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
|
3 | |
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6 | |||
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) |
|
4 | |
|
3 | |||