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Bundeswehrvollzugsordnung – BwVollzO

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Der Soldat hat auch während des Vollzugs die Pflichten und Rechte des Soldaten, soweit sich nicht aus den Vorschriften über den Vollzug etwas anderes ergibt.

Geändert durch § 184 G v. 16.3.1976 I 581
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26