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Bundeswehr-Schutz-Gesetz – BwSchutzG

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(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26