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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BVLG

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Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25