Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist ein "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(1) 1Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
2
(2) Zur Durchführung des
(3) 1Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Ausschüsse eingerichtet:
2
(4) 1Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesamtes.
2Sie tagen nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist
(5) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
2Für diese gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 entsprechend.
(6) 1Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
2Soweit das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1 auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.
(7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1.
(8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) und das Bundesamt für Strahlenschutz jeweils in allen wissenschaftlichen Fragen, die in das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes oder des Bundesamtes fallen, im Rahmen der Erledigung seiner Aufgaben.
(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
(2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesamt vom Bundesministerium beauftragt wird.
In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass das Bundesministerium zuständig ist,
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bundesamt versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.
(2) 1Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.
2§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.
(4) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesamtes übernommen, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.