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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BVLG

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(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesamt vom Bundesministerium beauftragt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25