eines Verwaltungsverfahrens, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen worden ist,
mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission zur Vorbereitung, Nachbereitung und Begleitung von Kontrollen,
5.
mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Durchführung
wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. 4Die in Satz 1 Nummer 1 bis4, 5 Buchstabe a bisd und f und Nummer 6 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Neugefasst durch Bek. v. 28.5.2009 I 1220;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.11.2019 I 1862