Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
1Die Befugnis zum Verkehr
§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach