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BVLÜV
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BVLÜV
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§ 2
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§ 1
gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
1.
im Einzelfall eine in
§ 1
genannte Befugnis
a)
selbst wahrnimmt oder
b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in
§ 1
genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
Neugefasst durch Bek. v. 28.5.2009 I 1220;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.11.2019 I 1862
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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