BVLÜV
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BVL-Übertragungsverordnung – BVLÜV
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§ 2
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§ 1
gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
1.
im Einzelfall eine in
§ 1
genannte Befugnis
a)
selbst wahrnimmt oder
b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in
§ 1
genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
Neugefasst durch Bek. v. 28.5.2009 I 1220;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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