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Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen – BUZAV

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1Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung.
2Es ist nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.

Neufassung durch Bek. v. 7.12.1994 I 3738;
geändert durch Art. 1 V v. 26.9.1995 I 1194
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25