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Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse – Butt/KäseuaPrV

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(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung,
2.
Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung,
3.
andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner

1.
Hersteller: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
2.
Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
3.
Händler: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.

Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;
zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25