1Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. 2Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;
zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280