(1) 1Die Notierungseinrichtungen erheben auf der Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen der Hersteller die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse.
2Die Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt.
3Die Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen Durchschnittspreis.
4§ 2 Absatz 2a gilt entsprechend.
5Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend.
(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.