Bundesumzugskostengesetz – BUKG

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(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.12.2019 I 2053
Konstitutiv neugefasst durch Art. 1 G v. 11.12.1990 I 2682
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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