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Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages – BTGO1980Anl1ABest

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1Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Deutschen Bundestages mehr als 25% der Stimmrechte zustehen.
2

Unabhängig davon ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft immer dann anzeigepflichtig, wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes übersteigt.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25