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BTBRGGO
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Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) – BTBRGGO
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§ 9 Unterausschüsse
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Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.
Zuletzt geändert durch Bek. v. 30.4.2003 I 677
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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