BTBRGGO
print
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) – BTBRGGO
arrow_left
arrow_right
§ 9 Unterausschüsse
anchor
Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.
Zuletzt geändert durch Bek. v. 30.4.2003 I 677
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung