(1) 1Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.
2Ein vom Ausschuß bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.
(2) 1Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab.
2Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden.
3Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.
(3) 1Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
2Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes einzeln abzustimmen.
3Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlußabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.