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Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) – BTBRGGO

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Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluß des Ausschusses gestattet werden.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 30.4.2003 I 677
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25