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Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) – BTBRGGO

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1Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen.
2Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein.
3Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 30.4.2003 I 677
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26