Auf Grund des § 23b in Verbindung mit § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 16a des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) 1Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden.
2Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr.
3Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.
(2) 1Der Antrag soll mindestens enthalten:
2
(3) 1Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes
als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein.
2Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen.
§ 1 Abs. 3 S 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Umsatzsatzsteuergesetzes" durch das Wort "Umsatzsteuergesetzes" ersetzt
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungsbescheids.
2Über den Antrag soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschieden werden.
(2) 1Der Leistungsbescheid muss mindestens enthalten:
2
(3) 1Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Antragstellung zustimmt.
2Die Zustimmung liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
3Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag erfolgen.
4Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.
(4) 1Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal erfolgen.
2Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954 (GVBl.
3S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2019 (GVBl.
4S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag.
5Eine Auszahlung der Mittel für den Leistungszeitraum erfolgt frühestens an dem auf den Tag des Eintritts der Bestandskraft des Leistungsbescheids folgenden Tag.
6Die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge im Leistungszeitraum ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens einen Monat nach Auszahlung der Mittel in summarischer Form nachzuweisen.
7Hierfür sollen die ausgezahlten Teilbeträge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.
(5) 1Im Leistungszeitraum nicht verbrauchte Mittel sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich nach Ende des Leistungszeitraums zu erstatten.
2Für die Zeit zwischen dem Ende des Leistungszeitraums und der Erstattung können Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt werden.
(1) 1Die Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu beantragen.
2Die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt im Leistungsbescheid.
(2) 1Die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages (Weiterleitungsvertrag).
2Dieser muss mindestens enthalten:
3
(1) 1Der Ergebnisbericht nach § 31 Absatz 6 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben.
2In dem Sachbericht sind die Verwendung der Leistung sowie die erzielten Ergebnisse im Einzelnen darzustellen.
3Es ist außerdem auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
4In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge ihrer Verwendung und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen.
5Dem Nachweis ist eine Belegliste in tabellarischer Form beizufügen.
6Auf der Grundlage des Ergebnisberichts führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine vertiefte Prüfung der rechtmäßigen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch.
(2) 1Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen fünf Jahre nach Vorlage des Ergebnisberichts aufzubewahren.
2Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Leistung zusammenhängenden Unterlagen.
3Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.
4Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
5Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von Satz 1 unberührt.
(3) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für die Stichprobenprüfungen nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit der Kontrolle der Mittelverwendung beauftragen.
(5) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind von der prüfenden Stelle in einem Prüfungsvermerk niederzulegen.
(6) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim Deutschen Gewerkschaftsbund zu prüfen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.